Satzung des des Kleingartenvereins „Am Waldessaum” e.V. in Wolgast

Seite 11 z. Bsp.: Faulbaum (Rhamnus – Arten) Traubenkirsche (Prunus serotina) Sadebaum (Juniperus virginiana) Rot- und Weißdorn (Crataegus – Arten) Berberitzen (Berberis vulgaris) Schneeball (Viburnum – Arten) Rot- und Weißdorn dürfen wegen der Gefahr des Feuerbrandes, einer nicht zu bekämpfenden Bakterienkrankheit, die auf die Obstbäume übergeht, nicht mehr in Kleingartenanlagen angepflanzt werden, und schon stehende Weiß- und Rotdornhecken oder Bäume müssen entfernt werden. Krebsbefallene Obstbäume sind zum Schutz der Kleingartenanlage zu entfernen, andernfalls ist der Verein ermächtigt, solche Bäume entfernen zu lassen. Die Kosten trägt der Kleingärtner (Pächter). Der Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, alle Pflanzenschutzmaßnahmen, die von den Behörden angeordnet werden, durchzuführen. Die zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen sind auch in den Kleingärten durchzuführen. Der Kleingärtner hat bei Anpflanzungen aller Kulturen Rücksicht auf seine Nachbarn zu nehmen (Eindringen von Wurzeln, Schatten und dergleichen). Waldbäume, wie Kiefern, Pappeln usw., sind in Kleingärten nicht anzupflanzen. Obsthochstämme dürfen nicht angepflanzt werden. Koniferen sollten eine Wuchshöhe von 4 m nicht überschreiten. Der Pflanzbestand von der Grenze beträgt bei Kern- und Steinobst mindestens 3 Meter, bei Beerenobst, einschließlich Himbeeren, 1 Meter. Die Seitengrenzen sind nur im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Nachbarn mit einer Hecke zu bepflanzen und auch nur dann, wenn dies aus Gründen des Windschutzes notwendig ist. Im Übrigen gelten die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Jede eigenmächtige Veränderung, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden der Anpflanzungen in den Gemeinschaftsanlagen, an öffentlichen Wegen, Knicks und Plätzen, ist untersagt. III. Die Wege der Gartenanlage dürfen mit Motorfahrzeugen aller Art nicht an Sonn- und Feiertagen befahren werden; Sondergenehmigungen kann der

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