Satzung des des Kleingartenvereins „Am Waldessaum” e.V. in Wolgast

Seite 5 § 5 Rechte und Pflichten Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu stellen und in der Mitgliederversammlung bei Wahlen seine Stimme abzugeben. Jedes Mitglied hat die Pflicht, a.) die Satzung und die getroffenen Beschlüsse zu befolgen, b.) den Zweck des KGV nach Kräften zu fördern und c.) die Mitgliedsbeiträge zu zahlen. § 6 Organe Organe des KGV sind: a.) die Mitgliederversammlung b.) der Vorstand c.) die Rechnungsprüfungsgruppe / Revision Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung. § 7 Mitgliederversammlung 1. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Geschäftsjahr, spätestens im dritten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden. 2. Eine Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt. 3. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag, mit Hinweis auf Verhandlungsgegenstände, vorlegen. 4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und von einem vom Vorstand zu benennenden Versammlungsleiter geleitet. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vorher unter der Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung entweder durch Rundschreiben, Aushang in der KGA, per E-Mail, oder auf der Homepage erfolgen. 5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist (außer in Fällen § 7 Abs. 7, Pkt. h und § 12 Abs. 1).

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