Satzung des des Kleingartenvereins „Am Waldessaum” e.V. in Wolgast

Seite 4 III. mit der Pacht und dem Mitgliedsbeitrag mehr als ein Quartal im Verzug ist und nicht innerhalb von 2 Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Forderung erfüllt IV. durch kriminelles Verhalten Vereinsmitglieder schädigt Die Kündigung erfolgt mit einfacher Mehrheit durch den vom Vorstand zu fassenden Beschluss. Das Mitglied muss vor dem Beschluss vom Vorstand angehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Jedes Mitglied des Vereins ͕ kann gegen diese Entscheidung, innerhalb von 14 Tagen, seinen schriftlich zu begründenden Einspruch im Postzustellverfahren mit Empfangsbestätigung erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann das Einspruch erhebende Mitglied seinen Einspruch vor der Mitgliederversammlung begründen. Diese entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit, endgültig. Jegliche Beendigung der Mitgliedschaft ist verbunden mit der Kündigung des bestehenden Kleingartennutzungsvertrages. 3. Die Mitgliedschaft in dem KGV ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. § 4 Mitgliedsbeitrag Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zusammen mit sonstigen Leistungen (Pacht, Strom und Wasser, Umlagen, usw.) in einem Betrag pünktlich zu begleichen. Die Höhe des Mitglieds- beitrages und sonstiger Leistungen, außer Strom und Wasser, wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Zahlungen für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr haben bis zum 31. März des laufenden Jahres zu erfolgen. Wird danach gemahnt, ist eine Mahngebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf eine gesetzliche Grundlage festsetzt, zu erheben.

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